Kosten

Heilpraktikerkosten müssen in der Regel vom Patienten selbst getragen werden. Sofern eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung besteht, können Beträge ganz oder teilweise erstattet werden, abhängig von dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Die Kosten für extern veranlasste Laboruntersuchungen kommen hinzu und werden direkt zwischen Labor und Patient*in abgerechnet.

Falls etwas gespritzt oder infundiert wird, berechne ich die Ampullen zum jeweiligen Einkaufspreis. Alternativ können Sie die einzusetzenden Mittel in der Apotheke selbst besorgen und zum Termin mitbringen.

Kostenerstattung:

Private Krankenversicherungen oder Beihilfeträger begrenzen ihre Erstattungen oftmals auf bestimmte Sätze. Hierbei orientieren sie sich insbesondere am „Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker“ aus dem Jahr 1985. Aus diesem Grund kann ich meine Leistungen nicht nach diesen Sätzen abrechnen.

Um Ihnen eine (teilweise) Erstattung meiner Honorare durch Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfe zu erleichtern, habe ich meine individuelle Gebührenliste in Anlehnung an die Leistungsziffern des Gebührenverzeichnisses erstellt und meine – abweichenden – Honorare zugeordnet. Den ausführlichen Behandlungsvertrag mit individueller Honorartabelle erhalten Sie im ersten Termin.

Etwaige Differenzen zwischen den Erstattungen des Leistungsträgers und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind als Eigenanteil vom Patienten zu tragen.

Rechtliches:

Wenn Sie sich für eine Behandlung bei mir entscheiden, bekommen Sie einen Behandlungsvertrag, der von uns beiden unterzeichnet wird.

Bei invasiven Therapiemaßnahmen (z. B. Injektionen, Infusionen, Akupunktur, Blutabnahme) werde ich Sie außerdem bitten, die mündliche Aufklärung über die Risiken schriftlich zu bestätigen. Nicht zuletzt gehört auch eine Datenschutzerklärung dazu.

Auch für Heilpraktiker besteht eine Verschwiegenheitspflicht, die sich zum einen aus der Berufsordnung und zum anderen aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag (§ 630 a BGB) ergibt. Der Umfang der Schweigepflicht entspricht derjenigen von Ärzten.